Urheber Text: SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht. www.schau-hin.info
Im Zuge der Einführung der europäischen Datenschutzbestimmung (EU-DSGVO) haben viele Soziale Netzwerke, Videoplattformen und Messenger ihre Nutzungsbedingungen angepasst. Hierbei spielt auch das Mindestnutzungsalter eine große Rolle. Unter der Bezeichnung „Besonderer Schutz der Daten von Kindern“ ist in der Datenschutzverordnung angegeben, dass Kinder „bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz“ verdienen. Begründung: Kinder sind sich der „Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst“.
In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist festgeschrieben, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur nach Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Art. 6, Abs. 1a). Eine solche Zustimmung kann erst ab einem Alter von 16 Jahren gegeben werden. Für Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Eltern oder Erziehungsberechtigte ihre Einwilligung geben und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes zustimmen.
Neue Altersregelungen für soziale Netzwerke
Um eine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, haben die AnbieterInnen von Onlineplattformen nach dieser Neuregelung zwei Optionen: Entweder, sie richten ihr Angebot nur noch an NutzerInnen über 16 Jahre, oder sie holen für jüngere Kinder die Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten ein. Daher ergeben sich auf einigen gängigen Sozialen Netzwerken neue Voraussetzungen für die Nutzung. SCHAU HIN! hat in die AGB und Datenschutzerklärungen geschaut und die Regelungen zusammengefasst:
- INSTAGRAM
Für das zu Facebook gehörige Instagram wird ein Mindestalter von 13 Jahren vorgeschrieben. Hinweise, dass eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen muss, gibt es in den AGB nicht. Beim Anlegen eines neuen Instagram-Profils wird das Alter abgefragt, die Angabe jedoch nicht überprüft. - WHATSAPP
Der Messenger-Dienst WhatsApp umgeht das Problem und setzt das Mindestalter auf 16 Jahre. Somit ist eine Einverständniserklärung der Eltern nicht notwendig. Die Alterskontrolle geschieht durch eine simple Klick-Bestätigung, dass man mindestens 16 Jahre alt ist. Eine weitere Überprüfung des Alters erfolgt nicht. - YOUTUBE
Die Videoplattform YouTube gibt in ihren AGB an, dass NutzerInnen mindestens 16 Jahre alt sein müssen, um über die Plattform Videos zu schauen. Eine Nutzung ab 13 Jahre ist möglich, wenn Eltern ihren Kindern über „Google Family Link“ ein Familienkonto erstellen. Grundsätzlich würden Jugendliche unter 18 Jahren immer das Einverständnis ihrer Eltern benötigen, um YouTube zu nutzen. Eine Ausnahme bildet „YouTube Kids“: Das Angebot könne von Kindern jeden Alters genutzt werden. - SNAPCHAT
Snapchat setzt ein Mindestalter von 13 Jahren voraus. Daten von 13- bis 16-Jährigen werden gemäß der EU-Verordnung anders behandelt, als die der Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In Snapchats Datenschutzbestimmung heißt es: „Darüber hinaus begrenzen wir ggf., wie wir die Informationen von NutzerInnen in der EU im Alter zwischen 13 und 16 Jahren erfassen, nutzen und speichern. In einigen Fällen bedeutet das, dass wir diesen NutzerInnen bestimmte Funktionalitäten nicht anwenden [sic…]können.“ - TIKTOK (EHEM. MUSICAL.LY)
TikTok schreibt in seiner Datenschutzerklärung ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Für Jugendliche unter 18 Jahren setzen die App-Betreiber zudem eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten per E-Mail voraus, wenn dies gesetzlich erforderlich ist. Das Alter wird bei der Anmeldung abgefragt, aber nicht über die eigene Angabe hinaus verifiziert. Das Einverständnis der Eltern wurde in unserem Test nicht per E-Mail eingefordert. - FACEBOOK
Facebook schreibt ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Angaben, ob Kinder bzw. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bei der Anmeldung eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benötigen, macht das Netzwerk in den AGB nicht. Hat sich ein Kind angemeldet, das noch nicht 16 Jahre alt ist, kann es in den Einstellungen die Zustimmung seiner Eltern für einige Tools einholen. Das Mindestalter von 16 Jahren spielt vor allem für besonders geschützte Daten, wie religiöse und politische Ansichten und personalisierte Werbung eine Rolle. Wenn Jugendliche in diesen Bereichen Angaben machen möchten, müssen ihre Eltern einwilligen. Die Gesichtserkennung wird für Jugendliche unter 16 Jahren nicht angewendet. - TWITTER
Die Plattform Twitter gibt in seinen Nutzungsbedingungen ein Mindestalter von 13 Jahren an. In der Datenschutzerklärung verweist der Dienst unter Punkt 5 darauf, dass NutzerInnen alt genug sein müssen, um in Ihrem Land der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen zu können. In Deutschland ist das laut Datenschutzgrundverordnung erst ab 16 Jahren der Fall. Sind die Kinder jünger, können Eltern die Zustimmung im Namen der Kinder geben. Wie genau diese Einverständniserklärung der Erziehungsberichtigten verifiziert werden soll, ist nicht festgelegt. Darüber hinaus wird das Alter bei der Anmeldung an keiner Stelle abgefragt.
Altersregelungen sind nicht einheitlich
Ob und in welchem Umfang die einzelnen Plattformen das Mindestalter prüfen oder wie die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten eingeholt und verifiziert wird, lässt sich derzeit nicht immer feststellen – nicht alle Anbieter gestalten ihre Nutzungsbedingungen transparent. SCHAU HIN! rät Eltern daher in jedem Fall, mit den Kindern die Nutzung der Plattformen zu besprechen und genau hinzuschauen, welche Dienste vom Kind wie genutzt werden.
Viele weitere Fragen werden in diesem “Digitalen Elternabend” von SchauHin beantwortet. Hier geht es spezifisch um TikTok.